S a t z u n g
§ 1 Einrichtung und Name
Der Verein führt den Namen: " Anglerverein 1962 Kolkwitz e.V. „.
Der Anglerverein 1962 Kolkwitz e.V. ist der Nachfolgeverein der Ortsgruppe Kolkwitz des DAV der DDR. Er ist eine unabhängige Vereinigung von Anglern und ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Anglerverein 1962 Kolkwitz e.V. erkennt den Landesverband Brandenburg e.V. und das Präsidium des DAV e.V. und deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Kolkwitz. Die Anschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 3 Eintragung ins Vereinsregister
Der Anglerverein 1962 Kolkwitz e.V. ist eingetragen im Vereinsregister.
§ 4 Zweck und Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Anglerverein 1962 Kolkwitz e.V. hat folgende Aufgabenstellungen:
1. Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden, Vereinen und allen Personen, die
sich für den Naturschutz einsetzen,
3. Betätigung der Mitglieder im Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz,
4. Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der
Arterhaltung,5. Pflege und Erhaltung der uns vom Landesverband in Pflege übergebenen
Gewässer mit ihren Tier- und Pflanzenarten,
6. Bekämpfung von schädlichen Einflüssen, die den Fischbestand in Gewässern
schädigen.
( 2 ) Die Gemeinnützigkeit des Anglervereins 1962 Kolkwitz ergibt sich aus der Aufgabenstellung des Absatzes 1 und der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung und alle vom Landesverband Brandenburg des DAV e.V. beschlossenen Satzungen und Ordnungen anerkennt. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Kinder können ab 8 Jahren Mitglied werden. Bei Kindern ist bis zum 16. Lebensjahr das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Höhe der Aufnahmegebühr für die Mitgliedschaft und der jährliche Mitgliedsbeitrag wird für jedes Geschäftsjahr in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
( 2 ) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung bei der Ausübung des Angelns im Rahmen der Satzung des Landesverbandes und des eigenen Vereins.
2. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das Recht zu wählen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Ordnungen des Landesverbandes zu befolgen.
4. Die festgelegten Beiträge und Gebühren für Angelberechtigungen sind ohne besondere Aufforderung bis zum 15.12. des Vorjahres jedes Geschäftsjahres zu entrichten.
Durch das Bezahlen des Mitgliedsbeitrages kann jeder Bürger Mitglied werden oder seine Mitgliedschaft erhalten.
5. Jedes arbeitsfähige Mitglied hat jährlich 5 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten. Mitglieder, die dieser Pflicht nicht nachkommen, werden zur Zahlung eines jährlich festzulegenden Fehlstundensatzes herangezogen.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied unterstützt Maßnahmen des Vereins sowie Veranstaltungen, die der Förderung des Vereins dienen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt mit schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand.
b) Tod des Mitglieds
c) Ausschluß
d) Auflösung des Vereins
e) Für Mitglieder, die nicht bis zum 31.01. jedes Geschäftsjahres ihre Beiträge entrichtet haben, kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung der Ausschluß erfolgen.
( 4 ) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie verlieren alle Rechte der Mitglieder.
( 5 ) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können langjährige aktive Mitglieder als Ehrenmitglieder des Anglervereins 1962 Kolkwitz e.V. bestätigt werden. Für Ehrenmitglieder entfällt die Bezahlung des Jahresbeitrages, die Abgabe an Kreis- und Landesverband trägt der Verein.
§ 6 Der Vorstand
( 1 ) Im Vorstand sind zu besetzen:
1. Vorsitzender 2. I. Vertreter (Schatzmeister) 3. II. Vertreter (Gewässerwart)
4. Schriftführer 5. Jugendwart
( 2 ) Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand getätigt.
Für die Verteilung der Aufgaben im Vorstand ist der Vorsitzende verantwortlich. Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresarbeitsplan, in dem terminlich festzulegen sind: die Mitgliederversammlungen, Hegemaßnahmen, Arbeitseinsätze und Vorstandssitzungen. Jedes Vereinsmitglied erhält diesen Jahresarbeitsplan schriftlich in der Jahreshauptversammlung. Der Vorstand hat jährlich bis Ende Januar in einer Jahreshauptversammlung über die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten. Vorstandsmitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können zwischenzeitlich durch Mitgliederbeschluß abgelöst werden. In diesen Fällen wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
( 3 ) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und der I. und II. Vertreter des Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der I. und II. Vertreter des Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auftreten dürfen.
( 4 ) Für die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 entfällt die Bezahlung des Jahresbeitrages, die Abgabe an den Kreis- und Landesverband trägt der Verein.
§ 7 ( gestrichen )
§ 8 Mitgliederversammlung
( 1 ) Das höchste Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.
( 2 ) Jedes Mitglied kann einen Antrag an die Mitgliederversammlung auf Beschluß stellen.
( 3 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
( 4 ) Für eine Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
( 5 ) Gefaßte Beschlüsse sind in ein Beschlußbuch einzutragen.
( 6 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand selbst einberufen werden oder wenn wenigstens 10 % der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes zu entscheiden, Ersatzwahlen zu tätigen oder sonstige Wahlen vorzunehmen. Einladungen müssen hierzu jedem Mitglied 10 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zugestellt werden.
( 7 ) Über alle Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem neben dem Tagungsort, den Tag, die Tagungszeit und die Anzahl der Teilnehmer mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie Wahlergebnisse enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 9 Wahlen
( 1 ) Die Amtsdauer beträgt 3 Kalenderjahre.
( 2 ) In geheimer Wahl sind der Vorstand und die Revisionskommission zu wählen.
Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Die Wahlen werden termingleich in der Jahreshauptversammlung des Wahljahres
durchgeführt.
( 4 ) Für alle Wahlen genügt die einfache Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten
Mitglieder.
§ 10 Finanzen und Revision
( 1 ) Der Anglerverein 1962 Kolkwitz e.V. finanziert sich durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Gebühren für Neuaufnahmen
c) Spenden der Mitglieder und interessierter Sponsoren
d) Einnahmen aus Veranstaltungen
e) Zuschüsse vom Kreis- oder Landesverband
f) Fördermittel
( 2 ) Über Ausgaben, die den Wert von 200, -DM übersteigen, hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch besonders hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 6 ) Die Revisionskommission besteht aus dem Leiter und 2 Mitgliedern.
Die Revisionskommission hat folgende Aufgaben:
1. Kontrolle der Finanzbewegungen und der Kasse (einmal zum Ende des Geschäftsjahres (Jahresabschluß) und einmal kurzfristig angemeldet).
2. Überprüfung der Einhaltung der Vereinssatzung und Beschlußtreue.
3. Jährliche Mitteilung an die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Jahresabschlußprüfung sowie Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes in gleicher Versammlung.
§ 11 Vereinsstrafen
( 1 ) Als Erziehungsmaßnahmen kann die Mitgliederversammlung für ein Mitglied festlegen:
a) Zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten
b) Zahlung von Bußgeldern an die Vereinskasse (Freud- und Leidkasse)
c) Abmahnung
( 2 ) Der Ausschluß eines Mitgliedes und Erziehungsmaßnahmen kann vom Vorstand aus folgenden Gründen vorgeschlagen werden:
a) bei Begehen von strafbaren oder anderen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen,
b) bei Verstößen gegen fischereirechtliche Bestimmungen, die eine Straftat oder eine mit Bußgeld geahndete Ordnungswidrigkeit sind,
c) bei wiederholten verursachten Streit, der Unfrieden im Verein stiftet.
( 3 ) Der Ausschlußbescheid und festgelegte Erziehungsmaßnahmen sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von 4 Wochen kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben. In diesen Fällen entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluß oder die Erziehungsmaßnahmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
( 1 ) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
( 2 ) Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 13
Diese Satzung des Anglervereins 1962 Kolkwitz tritt ab 01.01.1998 in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung vom 13.01.1992, registriert am 12.11.1992 am Kreisgericht Cottbus-Stadt.